20.01.2022 Aufrufe

Mediadaten 2022 - #schoolbikers

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2021

OKTOBER

FAHRRADFREUNDLICHSTE

SCHULEN DEUTSCHLANDS

TIPPS: RADTOUREN

MIT DER KLASSE

Magazin für schulisches Radfahren

VERBREITETE AUFLAGE:

Druck: 2.000

Digital: 20.000

ERSCHEINUNGSTERMINE:

April 2022

August/September 2022

ZIELGRUPPE:

- Schulen in Deutschland (digital)

- Fahrradaffine Schulen in Deutschland (print)

- Fahrradaffine Lehrer/innen (print)

- Schulministerien (print)

- Schulaffine Fahrradhändler (print)

- Radvereine (print)

ANSCHRIFT/KONTAKT

AKTIONfahrRAD GmbH

Friedrichstraße 2

33813 Oerlinghausen

Tel. 05202-9935335

Fax 05202-928668

E-Mai: info@aktionfahrrad.de

Internet: www.aktionfahrrad.de,

www.schoolbikers.de, www.klima-tour.de,

www.fette-reifen-rennen.de.

HERAUSGEBER/REDAKTION/LEITUNG

Dr. Achim Schmidt

(Deutsche Sporthochschule Köln)

VERTRIEB

Griebsch & Rochol Druck GmbH & Co KG

59069 Hamm

ANZEIGENBUCHUNG

AKTIONfahrRAD GmbH

Friedrichstraße 2

33813 Oerlinghausen

Tel. 05202-9935335

Fax 05202-928668

E-Mai: info@aktionfahrrad.de

Anzeigenschluß: 01.03.2022; 01.08.2022

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Sofort nach Rechnungsstellung

ohne Abzug.

WWW.SCHOOLBIKERS.DE

NETZWERK: KOOPERATIONEN

FÜR DAS RADFAHREN

SCHUTZGEBÜHR 4,80 EURO

ANZEIGENPREISE&FORMATE:

Größe Preis Satzspiegel in mm plus 3mm Beschnitt

netto zzgl.

MwSt.

Breite Höhe Breite Höhe

1/2 Seite quer Eur 500,-- 185 118 210 137

1/1 Seite Eur 1.000,-- 185 245 210 280

4. Umschlagseite Eur 1.500,-- 185 245 210 280

Rabatt: 30% bei Buchung von 2 Ausgaben

Beilagen und Beihefter nach Absprache.


02

MEDIADATEN 2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen

TOTAL

B U S I N E S S

www.velototal.de

Ziffer 1 „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen

Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen Verlag und Auftraggeber

über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer

Werbemittel (nachfolgend insgesamt als „Anzeigen“ bezeichnet) von

Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt

als „Werbungtreibende“ bezeichnet) in einer Zeitung oder Zeitschrift

zum Zweck der Verbreitung.

Ziffer 2 Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung

mehrerer Anzeigen unter Beachtung der dem Werbungtreibenden

gemäß Preisliste zu gewährenden Rabatte, wobei die jeweiligen Veröffentlichungen

auf Abruf des Auftraggebers erfolgen. Rabatte werden

nicht gewährt für Unternehmen, deren Geschäftszweck unter anderem

darin besteht, für verschiedene Werbungtreibende Anzeigenaufträge zu

erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu beanspruchen. Ist im

Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen

eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen

der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb

eines Jahres nach Vertragsschluss abgerufen und veröffentlicht wird.

Ziffer 3 Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus

Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der

Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied

zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme

entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Der Auftraggeber hat,

wenn nichts anderes vereinbart ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner

tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden

Nachlass.

Ziffer 4 Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen

dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

Ziffer 5 Aufträge für Anzeigen, die nur in bestimmten Heftnummern,

bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift

veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag

eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt

werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.

Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne

dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

Ziffer 6 Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei

Seiten an Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die

aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als

solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

Ziffer 7 Der Verlag behält sich vor, Anzeigen – auch einzelne Abrufe im

Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen, wenn:

• deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt

oder

• deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren

beanstandet wurde oder

• deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung,

der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist

• Anzeigen, die Werbung Dritter oder

für Dritte enthalten. Aufträge für andere Werbemittel sind für den Verlag

erst nach Vorlage des Musters und dessen Billigung bindend. Anzeigen,

die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung),

bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Annahmeerklärung

des Verlages. Diese berechtigt den Verlag zur Erhebung eines

Verbundaufschlages.

Die Ablehnung einer Anzeige oder eines anderen Werbemittels wird dem

Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

Ziffer 8 Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit

geeigneter Druckunterlagen oder anderer Werbemittel ist allein der

Auftraggeber verantwortlich.

Bei der Anlieferung von digitalen Druckunterlagen ist der Auftraggeber

verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den

technischen Vorgaben des Verlages entsprechende Vorlagen für Anzeigen

rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Kosten des Verlages

für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der

Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Vereinbart ist die für den

belegten Titel nach Maßgabe der Angaben in der Preisliste sowie in der

Auftragsbestätigung übliche Beschaffenheit der Anzeigen oder anderen

Werbemittel im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen

Möglichkeiten. Dies gilt nur für den Fall, dass der Auftraggeber die

Vorgaben des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen

einhält.

Ziffer 9 Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an

den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der

Druckunterlagen endet drei Monate nach der erstmaligen Verbreitung

der Anzeige.

Ziffer 10 Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der

vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung, so hat der

Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie

Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung des anderen Werbemittels,

aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige oder des anderen

Werbemittels beeinträchtigt wurde. Der Verlag hat das Recht, eine

Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn

– diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des

Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem

groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers

steht oder

– diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich

wäre. Lässt der Verlag eine ihm für die Ersatzanzeige oder der Veröffentlichung

des anderen Werbemittels gestellte angemessene Frist verstreichen

oder ist die Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung erneut nicht

einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung

oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln

der Anzeige oder der Veröffentlichung des anderen Werbemittels ist

die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen. Reklamationen

bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen binnen eines Jahres

ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.

Der Verlag haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher

Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen: Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich

die Haftung im kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des typischen

vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der

Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des

Verlages verursacht wurde. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag

nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In solchen

Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden

beschränkt. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei

einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verlag

nach den gesetzlichen Vorschriften. Reklamationen müssen – außer

bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach

Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Alle gegen

den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung

verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern

sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.

Ziffer 11 Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert.

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der

zurückgesandten Probe abzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen,

die ihm bis zum Anzeigenschluss oder innerhalb der bei der

Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

Ziffer 12 Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird

die nach Art der Anzeige übliche, tatsäch liche Abdruckhöhe der

Berechnung zugrunde gelegt.

Ziffer 13 Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen

Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall schriftlich eine andere

Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für

vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

Ziffer 14 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche

Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei

Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur

Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung

verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit

des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit

eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne

Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der

Vorauszahlung des Betrages zum Anzeigenschlusstermin und von dem

Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

Ziffer 15 Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach

Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte,

Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg

nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche

Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und

Verbreitung der Anzeige.

Ziffer 16 Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und

rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmanns an. Einschreibe-briefe und Expressbriefe auf Ziffernanzeigen

werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge

auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften,

die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle

Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.

Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt

werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse

des Auftraggebers zu öffnen.

Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 250 g) überschreiten,

sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von

der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen.

Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise

für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei

entstehenden Gebühren/ Kosten übernimmt.

Ziffer 17 Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr

mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei

öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand

der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren

geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand

bei Nicht- Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder

gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten,

im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber

nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der

Sitz des Verlages vereinbart.

Ziffer 18 Wird für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame

Rabattierung beansprucht, ist der schriftliche Nachweis des Konzernstatus

des Werbungtreibenden

erforderlich. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser

Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige

Beteiligung von mindestens 50 Prozent besteht. Der Konzernstatus

ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers

oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei

Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges

nachzuweisen. Der Nachweis muss spätestens bis zum Abschluss des

Insertionsjahres erbracht werden. Ein späterer Nachweis kann nicht

rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem

Fall der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch den Verlag.

Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit

gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich

anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch

die Konzernrabattierung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!