Mediadaten 2022 - #schoolbikers
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2021
OKTOBER
FAHRRADFREUNDLICHSTE
SCHULEN DEUTSCHLANDS
TIPPS: RADTOUREN
MIT DER KLASSE
Magazin für schulisches Radfahren
VERBREITETE AUFLAGE:
Druck: 2.000
Digital: 20.000
ERSCHEINUNGSTERMINE:
April 2022
August/September 2022
ZIELGRUPPE:
- Schulen in Deutschland (digital)
- Fahrradaffine Schulen in Deutschland (print)
- Fahrradaffine Lehrer/innen (print)
- Schulministerien (print)
- Schulaffine Fahrradhändler (print)
- Radvereine (print)
ANSCHRIFT/KONTAKT
AKTIONfahrRAD GmbH
Friedrichstraße 2
33813 Oerlinghausen
Tel. 05202-9935335
Fax 05202-928668
E-Mai: info@aktionfahrrad.de
Internet: www.aktionfahrrad.de,
www.schoolbikers.de, www.klima-tour.de,
www.fette-reifen-rennen.de.
HERAUSGEBER/REDAKTION/LEITUNG
Dr. Achim Schmidt
(Deutsche Sporthochschule Köln)
VERTRIEB
Griebsch & Rochol Druck GmbH & Co KG
59069 Hamm
ANZEIGENBUCHUNG
AKTIONfahrRAD GmbH
Friedrichstraße 2
33813 Oerlinghausen
Tel. 05202-9935335
Fax 05202-928668
E-Mai: info@aktionfahrrad.de
Anzeigenschluß: 01.03.2022; 01.08.2022
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Sofort nach Rechnungsstellung
ohne Abzug.
WWW.SCHOOLBIKERS.DE
NETZWERK: KOOPERATIONEN
FÜR DAS RADFAHREN
SCHUTZGEBÜHR 4,80 EURO
ANZEIGENPREISE&FORMATE:
Größe Preis Satzspiegel in mm plus 3mm Beschnitt
netto zzgl.
MwSt.
Breite Höhe Breite Höhe
1/2 Seite quer Eur 500,-- 185 118 210 137
1/1 Seite Eur 1.000,-- 185 245 210 280
4. Umschlagseite Eur 1.500,-- 185 245 210 280
Rabatt: 30% bei Buchung von 2 Ausgaben
Beilagen und Beihefter nach Absprache.
02
MEDIADATEN 2021
Allgemeine Geschäftsbedingungen
TOTAL
B U S I N E S S
www.velototal.de
Ziffer 1 „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen Verlag und Auftraggeber
über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer
Werbemittel (nachfolgend insgesamt als „Anzeigen“ bezeichnet) von
Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt
als „Werbungtreibende“ bezeichnet) in einer Zeitung oder Zeitschrift
zum Zweck der Verbreitung.
Ziffer 2 Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung
mehrerer Anzeigen unter Beachtung der dem Werbungtreibenden
gemäß Preisliste zu gewährenden Rabatte, wobei die jeweiligen Veröffentlichungen
auf Abruf des Auftraggebers erfolgen. Rabatte werden
nicht gewährt für Unternehmen, deren Geschäftszweck unter anderem
darin besteht, für verschiedene Werbungtreibende Anzeigenaufträge zu
erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu beanspruchen. Ist im
Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen
eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen
der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb
eines Jahres nach Vertragsschluss abgerufen und veröffentlicht wird.
Ziffer 3 Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus
Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der
Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied
zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme
entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Der Auftraggeber hat,
wenn nichts anderes vereinbart ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner
tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden
Nachlass.
Ziffer 4 Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen
dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
Ziffer 5 Aufträge für Anzeigen, die nur in bestimmten Heftnummern,
bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift
veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag
eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt
werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne
dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
Ziffer 6 Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei
Seiten an Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die
aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als
solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
Ziffer 7 Der Verlag behält sich vor, Anzeigen – auch einzelne Abrufe im
Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen, wenn:
• deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt
oder
• deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren
beanstandet wurde oder
• deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung,
der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist
• Anzeigen, die Werbung Dritter oder
für Dritte enthalten. Aufträge für andere Werbemittel sind für den Verlag
erst nach Vorlage des Musters und dessen Billigung bindend. Anzeigen,
die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung),
bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Annahmeerklärung
des Verlages. Diese berechtigt den Verlag zur Erhebung eines
Verbundaufschlages.
Die Ablehnung einer Anzeige oder eines anderen Werbemittels wird dem
Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Ziffer 8 Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit
geeigneter Druckunterlagen oder anderer Werbemittel ist allein der
Auftraggeber verantwortlich.
Bei der Anlieferung von digitalen Druckunterlagen ist der Auftraggeber
verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den
technischen Vorgaben des Verlages entsprechende Vorlagen für Anzeigen
rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Kosten des Verlages
für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der
Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Vereinbart ist die für den
belegten Titel nach Maßgabe der Angaben in der Preisliste sowie in der
Auftragsbestätigung übliche Beschaffenheit der Anzeigen oder anderen
Werbemittel im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen
Möglichkeiten. Dies gilt nur für den Fall, dass der Auftraggeber die
Vorgaben des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen
einhält.
Ziffer 9 Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an
den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der
Druckunterlagen endet drei Monate nach der erstmaligen Verbreitung
der Anzeige.
Ziffer 10 Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der
vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung, so hat der
Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie
Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung des anderen Werbemittels,
aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige oder des anderen
Werbemittels beeinträchtigt wurde. Der Verlag hat das Recht, eine
Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn
– diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des
Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem
groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers
steht oder
– diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
wäre. Lässt der Verlag eine ihm für die Ersatzanzeige oder der Veröffentlichung
des anderen Werbemittels gestellte angemessene Frist verstreichen
oder ist die Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung erneut nicht
einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung
oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln
der Anzeige oder der Veröffentlichung des anderen Werbemittels ist
die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen. Reklamationen
bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen binnen eines Jahres
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.
Der Verlag haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher
Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen: Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich
die Haftung im kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des typischen
vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der
Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des
Verlages verursacht wurde. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag
nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In solchen
Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden
beschränkt. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei
einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verlag
nach den gesetzlichen Vorschriften. Reklamationen müssen – außer
bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach
Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Alle gegen
den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung
verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern
sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
Ziffer 11 Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der
zurückgesandten Probe abzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen,
die ihm bis zum Anzeigenschluss oder innerhalb der bei der
Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
Ziffer 12 Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird
die nach Art der Anzeige übliche, tatsäch liche Abdruckhöhe der
Berechnung zugrunde gelegt.
Ziffer 13 Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen
Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall schriftlich eine andere
Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für
vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
Ziffer 14 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche
Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei
Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur
Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung
verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit
eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne
Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der
Vorauszahlung des Betrages zum Anzeigenschlusstermin und von dem
Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
Ziffer 15 Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach
Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg
nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche
Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und
Verbreitung der Anzeige.
Ziffer 16 Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und
rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns an. Einschreibe-briefe und Expressbriefe auf Ziffernanzeigen
werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge
auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften,
die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle
Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt
werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse
des Auftraggebers zu öffnen.
Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 250 g) überschreiten,
sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von
der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen.
Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise
für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei
entstehenden Gebühren/ Kosten übernimmt.
Ziffer 17 Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr
mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand
der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren
geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand
bei Nicht- Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten,
im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber
nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der
Sitz des Verlages vereinbart.
Ziffer 18 Wird für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame
Rabattierung beansprucht, ist der schriftliche Nachweis des Konzernstatus
des Werbungtreibenden
erforderlich. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser
Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige
Beteiligung von mindestens 50 Prozent besteht. Der Konzernstatus
ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers
oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei
Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges
nachzuweisen. Der Nachweis muss spätestens bis zum Abschluss des
Insertionsjahres erbracht werden. Ein späterer Nachweis kann nicht
rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem
Fall der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch den Verlag.
Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit
gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich
anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch
die Konzernrabattierung.